VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Der Firma Klebeband-Müller GmbH, D-71563 Affalterbach


1.) Allgemeines, Geltungsbereich

Die Firma Klebeband-Müller GmbH schließt Verträge nur mit Bestellern für selbstständige, gewerbliche oder behördliche Zwecke ab. Dieser Zweck ist auf Verlangen nachzuweisen. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller die entsprechende Verwendung der Ware und erkennt der Käufer unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen als alleinverbindlich an. Sie gelten für unsere gesamte Geschäftsverbindung mit dem Käufer, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.

2.) Zustandekommen und Inhalt des Vertrages

Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst mit unserer Annahme in Textform oder stillschweigend durch Auslieferung zustande. Der Käufer hat uns sämtliche, zur sachgerechten Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen und Unterlagen zu überstellen.

3.) Preise, Transport

Für alle Aufträge gelten unsere zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise.

Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Mehrwertsteuer, Transportkosten für Spedition, Verpackung. Diese Kosten hat der Käufer zu tragen. Verpackung wird nicht zurückgenommen. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, bestimmen wir das Transportmittel. Sofern wir die Auslieferung durch unseren eigenen Lkw-Zustelldienst wählen, wird frei Haus angeliefert, sofern der notwendige Warenwert erreicht ist.

4.) Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der in Textform erfolgten Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung oder sonstiger vereinbarter Mitwirkungshandlungen des Käufers. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der höheren Gewalt. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen wie z.B. Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, schlechte Versorgung mit Rohmaterial, gleichgültig, ob diese bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten. Wir haben in diesen Fällen das Recht, ohne Schadensersatz- oder Nachlieferungsverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Käufers haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden Frist liefern werden. Waren, die speziell für einen Abnehmer zu fertigen sind, sind auch nach Ablauf einer etwaigen Lieferverzugsfrist noch abzunehmen, es sei denn, der Lieferverzug ist von uns infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferverzug ist von uns infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Auch in diesem Fall sind die Schadenersatzansprüche des Käufers begrenzt für jede volle Woche des Verzugs auf einen Betrag von höchstens 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge unseres Lieferverzuges nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Weitere Schadenersatzansprüche, insbesondere wegen entgangenem Gewinn oder wegen Nutzungsausfalls an anderen Gegenständen des Käufers sind ausdrücklich ausgeschlossen.

5.) Zahlungsfrist

Die Zahlung (Nettopreis, zuzüglich eventuelle Versand-, Verpackungskosten zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, es sei denn, unsere Auftragsbestätigung sieht eine frühere Zahlung vor. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag (ohne gegebenenfalls in der Rechnung ausgewiesene Kosten für Fracht, Porto, sonstige Versandkosten). Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange ältere, fällige Rechnungen noch unbezahlt sind. Bei neuen Geschäftsverbindungen behalten wir uns vor, die Auftragssumme ganz oder teilweise per Vorauskasse zu verlangen.

6.) Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Käufers stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, wenn der Käufer Unternehmer ist. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so können wir eine Vorauszahlung sowie die sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungsbeträge verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn der Käufer trotz einer nach Verzug erfolgten Mahnung keine Zahlung leistet. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.) Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer unser Eigentum.

Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Waren erfolgen unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungswert der anderen verarbeiteten Waren. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Diese Abtretung gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Käufer be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren ohne oder nach Be- oder Verarbeitung weiter veräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach unseren Rechnungen. Der Käufer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die noch unserem Eigentumsvorbehalt unterfallende Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. 

Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung der soeben genannten Mitteilungs- und Anzeigepflichten, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

8.) Gewährleistung

Für Mängel unserer Waren, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, übernehmen wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gewährleistung wie folgt: Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Der Käufer hat die gelieferten Gegenstände unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich, spätestens binnen einer Woche an uns schriftlich zu melden. Das gleiche gilt bei einem späteren Auftreten von Mängeln, die von dem Käufer unverzüglich, spätestens binnen einer Woche anzuzeigen sind.

Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Käufer die Mängel nicht unverzüglich anzeigt, nicht unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreift, um den Schaden möglichst gering zu halten oder uns keine Gelegenheit zur Mängelbehebung gibt Schadenersatzansprüche des Käufers gegenüber uns, unseren Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass wir aufgrund einer mangelhaften Lieferung oder Leistung gegenüber dem Käufer nicht für Personenschäden, Schäden an anderen Sachen des Bestellers oder Dritter und auch nicht für Verdienstausfall haften. Ist der Käufer Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Eine längere Gewährleistungsfrist besteht nur dann, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Eine Veränderung im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung unserer Erzeugnisse behalten wir uns jederzeit vor.

9.) Keine weitergehenden Zusicherungen

Eine Gewähr für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck kann nicht übernommen werden. Als vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. 

Öffentliche Äußerungen oder Werbung, Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen, sowie die Vorschläge unserer Verkäufer werden nach bestem Wissen aufgrund der Erfahrungen in der Praxis gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen. In keinem Fall kann aus ihnen eine Haftung für Schäden oder Nachteile, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, hergeleitet werden.

10.) Spezialanfertigungen

Für Waren, die speziell für einen Abnehmer gefertigt werden, behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % vor. Ferner sind diese Lieferungen von einer Rücknahme ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine berechtigte Mängelrüge gemäß Ziff. 8.) vor.

11.) Zusätzliche Vereinbarungen für bedruckte Klebebänder und Etiketten

Von uns beschaffte Klischees, Werkzeuge und andere Druckunterlagen, bleibenunser Eigentum und in unserem Besitz, auch wenn sie dem Auftraggeber anteilig in Rechnung gestellt wurden. Vom Käufer genehmigte Andrucke und Vorlagen sind für die endgültige Druckausführung allein maßgebend. Geringfügige Farb- und Schriftbildabweichungen, sowie materialbedingte, geringfügige Druckquetschungen, werden von uns nicht als Mängel anerkannt. Insbesondere bei Druckaufträgen im Flexodruckverfahren sind wir gezwungen die Farben zu mischen. Hierbei kann es leider zu Farbabweichungen kommen, welche jedoch nicht die Grundlage für eine Reklamation sein können. Der Käufer trägt die Verantwortung dafür, dass ihm die rechtliche Befugnis zur Vervielfältigung der bestellten Druckausführung zusteht.

12.) Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VBSG)

Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetztes (VBSG) nicht teil und sind dazu auch nicht verpflichtet.

13.) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Informationen zur DSGVO bzw. unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Internetseite www.klebeband-mueller.de bzw. senden wir Ihnen diese gerne auf Verlangen zu.

14.) Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das für unseren Sitz zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir behalten uns jedoch vor, am Sitz des Käufers gegebenenfalls Klage zu erheben.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf keine Anwendung.

Erfüllungsort ist grundsätzlich Affalterbach.

15.) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtliche zulässige neue Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

Affalterbach, den 01.01.2019

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